KLARE VERHÄLTNISSE SCHAFFEN SICHERHEIT
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(AGB)
 
White Horse Line - NED Vertriebsleasing - Norbert E. Dujmovits
 
Sitz: A-1170 Wien, Hormayrgasse 16/18
Stand Jänner/2012
 
 
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
VIII.
XI.
X.

 
 

 
 

I. Geltungsbereich
 
(1) Sämtliche Lieferungen, Leistungen, Service- und/oder Beförderungsleistungen (folgend: Dienste) der White Horse Line-NED Vertriebsleasing-Norbert E. Dujmovits (folgend: WHL) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allg. Geschäftsbedingungen (folgend: AGB) in der jeweils gültigen Fassung. Diese gelten auch für alle künftigen Lieferungen und/oder Serviceleistungen jedweder Art.
(2) Den AGB von WHL entgegenstehende AGB des KUNDEN werden, sofern deren Geltung nicht ausdrücklich in Schriftform zugestimmt wurde, hiermit ausgeschlossen.
(3) Abweichungen von unseren AGB bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit in jedem einzelnen Fall ausdrücklich der im Vorhinein schriftlich erteilten Zustimmung der WHL.
(4) Mitarbeiter und Fahrer von WHL sind nicht zur Abgabe von Zusagen welcher Art auch immer ermächtigt.
(5) Durch Inanspruchnahme der Serviceleistungen von WHL akzeptiert der KUNDE und/oder die beförderte Person (folgend auch: Fahrgast) diese AGB.
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II. Vertragsgrundlagen / Onlinebestellung
 
(1) Grundlage für zu erbringende Dienste durch WHL ist der vom KUNDEN jeweils per Telefon, per E-Mail und/oder über das Internet erteilte Einzelauftrag und/oder die geschlossene Dienst-Vereinbarung, sowie zur Verfügung gestellte Unterlagen, Daten, Informationen und Spezifikationen des KUNDEN. WHL treffen keine Pflichten, vom KUNDEN übermittelte Unterlagen, Daten und Informationen auf Vollständigkeit, Klarheit, oder dahin zu überprüfen, ob sie dem beabsichtigten Verwendungszweck entsprechen.
(2) Angebote jedweder Art von WHL sind freibleibend.
(3) Mit seiner Bestellung erklärt der KUNDE verbindlich sein Vertragsanbot. Aufträge kommen erst mit der Bestätigung der Dienstübernahme (Auftragsbestätigung) durch WHL, oder der tatsächlichen Dienstleistung zustande; Ein Stillschweigen seitens WHL gilt nicht als Auftragsannahme. Der KUNDE verpflichtet sich, eine Auftragsbestätigung unverzüglich zu prüfen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt diese als vom KUNDEN genehmigt, wenn nicht umgehend widersprochen wird.
(4) Der Vorgang der Onlinebestellung erfolgt derart, dass der KUNDE auf der Web- Seite von WHL unter www.whitehorseline.at den gewünschten Dienst definiert und in der Folge seine Kontakt- und Auftragsdaten eingibt. Weiters wird die Zahlungsart (Bar, Banküberweisung, Kreditkarte) und die Anzahl der zu befördernden Personen festgelegt. In einem weiteren Schritt lassen sich die Auftragsdaten kontrollieren und es erfolgt die Absendung des Auftrages (Anbot des KUNDEN). Der KUNDE erhält eine Bestätigung des Eingangs der Vertragserklärung samt Bestellnummer am Bildschirm angezeigt. Die verbindliche Auftragsbestätigung erfolgt danach per E-Mail. Die Daten des Auftrages werden gespeichert und inkl. AGB dem KUNDEN per E-Mail übermittelt. Eingabefehler können jederzeit korrigiert werden, indem unrichtige Eingaben im Feld direkt gelöscht werden, oder die Schaltfläche „Löschen“ betätigt wird. Die Vertrags- sprachen sind Deutsch und/oder Englisch.
(5) Für Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG gilt: Bei Beginn der Dienstleistung durch WHL, innerhalb von sieben Werktagen ab Auftragsbestätigung ist gemäß § 5f KSchG  ein Rücktritt gemäß § 5e KSchG ausgeschlossen. Im Falle der Erbringung des Dienstes zu einem späteren Zeitpunkt steht dem KUNDEN im Falle eines Einzelauftrages gemäß § 5e KSchG ein Rücktrittsrecht von sieben Werktagen ab Erhalt der verbindlichen Auftragsbestätigung zu.
(6) Dienstvereinbarungen gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart und der KUNDE nicht Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG ist, bis auf jederzeitigen Widerruf durch WHL geschlossen.
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III. Dienstleistungen von WHL
 

(1) WHL erbringt Leistungen nach Maßgabe des jeweiligen Einzelauftrages und/oder der geschlossenen Dienst-Vereinbarung und den technischen, tatsächlichen und den rechtlich zulässigen Möglichkeiten. Die Dienstleistung beginnt und endet grundsätzlich, soweit es sich nicht aus den tatsächlichen Umständen anders ergibt, mit dem Datum gemäß der Auftragsbestätigung und der darin angegebenen Uhrzeit.
(2) WHL ist nach besten Kräften bemüht, seine Dienste pünktlich zum vereinbarten Zeitpunkt zu erbringen. Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass auch bei größtmöglicher Sorgfalt und bestmöglicher Koordination der Möglichkeiten von WHL, es insbesondere aufgrund unvorhersehbarer Wetter- und/oder Verkehrsbedingungen (Unfall, Stau etc.) zu Verspätungen bei Beginn, Durchführung und Beendigung der Dienstleistung durch WHL kommen kann. Zur Vermeidung von Verspätungen aus vorgenannten Gründen ist WHL nicht verpflichtet, rechtliche Vorschriften zu verletzen, zusätzliche Leistungen von Dritten zu beanspruchen und/oder auch nur das geringste Risiko einzugehen.
(3) WHL ist jederzeit berechtig, Dienste abzulehnen und/oder abzubrechen, wenn aus welchem Grund auch immer für die KUNDEN, Fahrgäste, Mitarbeiter und/oder dem Besitz von WHL die Gefahr eines Schadens besteht. Insbesondere ist WHL berechtigt, nachstehende Personen von Serviceleistungen auszuschließen:
a) Personen, die an einer anzeigepflichtigen Krankheit leiden, durch die sie von der Beförderung mit Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs ausgeschlossen sind oder aus Gründen wie Trunkenheit, unangebrachtem Benehmen oder Ähnlichem, anderen Fahrgästen vorhersehbar lästig fallen würden, sowie Personen, die andere Fahrgäste durch ihren äußeren Zustand belästigen oder das Fahrzeug verunreinigen könnten.
b) Kinder unter sechs Jahren ohne Begleitperson; als Begleitperson kann ein Kind ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr fungieren. Die Mitarbeiter von WHL sind mit den Pflichten des Obsorgeverpflichteten nicht belastet.
(4) WHL ist berechtig, Gepäckübernahmen abzulehnen, sofern eine ordnungsgemäße Unterbringungen nicht ausreichend sichergestellt ist. Von der Beförderung als Gepäck ausgeschlossen sind Gegenstände, die einzeln oder im Gesamten das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges überschreiten und/oder wegen ihrer Beschaffenheit oder des Umfanges nicht verladen werden können.
(5) Gepäck und sonstige Gegenstände dürfen nicht in Fahrzeugen zurückgelassen werden, auch wenn die Fahrzeuge nur kurzfristig verlassen werden.
(6) Vergessenes oder verlorenes Gepäck oder sonstige Gegenstände werden für die Dauer von 10 Tagen nach Diensterbringung in den Geschäftsräumlichkeiten von WHL hinterlegt. Diese Gegenstände werden gegen Eigentumsnachweis an den Eigentümer ausgefolgt. Wenn sie nicht innerhalb obiger Frist behoben werden bzw. der Eigentums- nachweis nicht erbracht werden kann, verfährt WHL nach den Bestimmungen des ABGB über Fundsachen. Bei widersprüchlichen Eigentumserklärungen ist WHL berechtigt, die Gepäckstücke und Gegenstände gemäß § 1425 ABGB beim zuständigen Gericht zu hinterlegen.
(7) Für Verluste und Beschädigungen, wegen mangelhafter Verpackung oder wegen der besonderen Beschaffenheit des Gepäcks, übernimmt WHL keine Haftung.
(8) Tiere werden nur befördert, wenn sie ohne Gefährdung und/oder Belästigung der Fahrgäste, Mitarbeiter und/oder dem Besitz von WHL befördert werden können. Für Hunde sind Beißkörbe mitzuführen und über Aufforderung zu verwenden.

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IV. Pflichten des KUNDEN
 
(1) Serviceleistungen von WHL setzen entsprechende und termingerechte Mitwirkung durch den KUNDEN voraus. Dieser ist daher verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die die pünktliche und gefahrlose Dienstleistung durch WHL ermöglichen. Der KUNDE hat daher a) Adressen, Flugnummern, Abflugs- bzw. Abholungszeiten und Änderungen richtig und vollständig anzugeben und festgelegte Abholadressen und Abholzeit einzuhalten,
b) Fahrzeuge schonend zu benützen und die Sicherheit beziehungsweise die Ordnung des Betriebes beeinträchtigende Verhaltensweisen zu unterlassen,
c) Handlungen zu unterlassen, die Mitarbeiter von WHL bei der Ausübung der Tätigkeit und beim Lenken des Fahrzeuges behindern und/oder gefährden,
d) in allen die Benützung der Fahrzeuge betreffenden Angelegenheiten, Anordnungen der Mitarbeiter von WHL zu entsprechen.
(2) Im Falle einer Verspätung/Verhinderung der Fahrgäste beträgt die Wartezeit nach Ermessen von WHL maximal 2 Stunden. Nach Ablauf der Wartezeit ist WHL berechtigt, die Mindestverrechnung von 2 Einsatzstunden zum vereinbarten Stundensatz, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, dem KUNDEN zu verrechnen.
(3) In jedem Fall von Verspätungen und/oder Änderungen im Reiseplan, ist der KUNDE verpflichtet, soweit dies für die Erbringung der Dienste durch WHL erforderlich ist, WHL davon ehestmöglich zu verständigen. Im Falle der Abholung von Flughäfen beträgt die im freien Ermessen von WHL stehende Wartezeit höchstens 1/2 Stunde nach der jeweils im Auftrag angegebenen Ankunftszeit. Diese Bestimmung gilt genauso bei Verwendung sonstiger Transportmittel.
(4) Nach Ende der Dienstleistung sind Gepäck und sonstige Gegenstände auf ihre Voll- ständigkeit und darauf, dass diese nicht beschädigt sind, zu untersuchen. Verluste und Beschädigungen von Gepäckstücken und Gegenständen sind WHL binnen 2 Tagen nach Beendigung des Dienstes, bei sonstigem Verlust aller Ansprüche, schriftliche anzuzeigen.
(5) Im Falle der Verunreinigung, Beschädigung und/oder Zerstörung von WHL-Besitz durch Fahrgäste, haftet der Kunde für im Zusammenhang mit dem Auftrag beförderte Fahrgäste und/oder Gepäck, wie für sein eigenes Verschulden. Er hat diesbezügliche Schäden zur Gänze zu ersetzen.
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V. Leistungsentgelt/Zahlungsbedingungen
 
(1) Im Fall des Einzelauftrages gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Entgeltsätze und Pauschalen als vereinbart. Im Fall einer Dienst-Vereinbarung richtet sich das Entgelt nach der jeweils getroffenen Vertragsvereinbarung.
(2) Das Entgelt ist, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zu 50% des Basis- Mietpreises, zuzüglich 100% der gesetzlichen Umsatzsteuer, im voraus zu bezahlen. Der abgerechnete Restbetrag ist im Nachhinein unmittelbar nach Leistungserbringung auf die von WHL angegebenen Art und Weise (Bar, Banküberweisung, Kreditkarte) zu bezahlen. Sonst ist das Entgelt nach Rechnungslegung sofort netto ohne jeden Abzug und spesenfrei für den Empfänger zur Zahlung fällig.
(3) Alle Preise verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, in Euro exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(4) Das Entgelt gebührt WHL auch dann zur Gänze, wenn die Erfüllung des Auftrages aus Gründen unterbleibt, die nicht im Bereich von WHL gelegen sind; die Anrechnungs- bestimmung des § 1155 Abs. 1 und § 1168 Abs. 1 ABGB wird ebenso abbedungen.
(5) Die von WHL genannten Preise sind, sofern nicht deren Verbindlichkeit schriftlich zugesagt wird, unverbindlich. WHL ist jedenfalls berechtigt, dem KUNDEN Erhöhungen der Preise im Falle der Erhöhung maßgeblicher Material-, Transport und Zulieferpreise, sowie Erhöhungen der Personalkosten wegen zwingender Bestimmungen in Rechnung zu stellen.
(6) WHL ist berechtigt, Zwischenabrechnungen zu legen.
(7) Bei Zahlungsverzug hat der KUNDE Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 1% je Monat zu entrichten. Allenfalls gewährte Rabatte, Nachlässe oder sonstige Vergünstigungen gelten bei Zahlungsverzug oder im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den KUNDEN als nicht gewährt. Im Fall des Verzuges verpflichtet sich der KUNDE, die zur Einbringlichmachung der Forderung notwendigen Kosten, wie tarifmäßige Anwalts- und Mahnspesen, zu bezahlen.
(8) Der KUNDE ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, von WHL nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzubehalten. Die Aufrechnung des KUNDEN mit Gegenforderungen des KUNDEN gegen Forderungen von WHL, sei es gerichtlich oder außergerichtlich, ist ausgeschlossen.
(9) Tretten wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnisses des KUNDEN ein, erfolgen keine unbedenklichen Kreditauskünfte über den KUNDEN oder befindet sich der KUNDE trotz Fälligkeit und Mahnung mehr als 3 Wochen in Zahlungsverzug, ist WHL berechtigt, sämtliche Tätigkeiten einzustellen und nur mehr gegen vorherige Bezahlung zu erbringen oder vom Vertrag zurückzutreten.
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VI. Gewährleistung/Schadenersatz
 
(1) Eine Entgeltminderung bzw. die Rückvergütung von Entgelten ist ausgeschlossen, wenn Verspätungen bei Abfahrt und/oder Ankunft von WHL nicht verschuldet wurden (Punkt III. Abs 2. dieser AGB). Im Falle eines Verschuldens kommen nachstehende Bestimmungen zur Anwendung.
(2) Die Haftung von WHL ist gegenüber Fahrgästen dem Grunde nach auf solche nachweisbaren Schäden beschränkt, die vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht werden. Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahr- lässigkeit trägt der Fahrgast, ist dieser nicht Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG.
(3) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit oder der Ersatz von Folgeschäden, für Verspätungsschäden, bloßen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden Dritter aus Ansprüchen gegen den Fahrgast ist in jedem Fall ausgeschlossen.
(4) Schadenersatzansprüche sind in jedem Fall bei sonstigem Verlust, längstens innerhalb eines Jahres ab Leistungserbringung, gerichtlich geltend zu machen.
(5) Der Fahrgast nimmt zur Kenntnis, dass Gepäck und sonstige Gegenstände nicht versichert sind. Eine Versicherung ist nur über Wunsch des Fahrgastes möglich. Die Haftung von WHL ist mit dem gesondert abgeschlossenen Versicherungsbetrag in der Höhe jedenfalls beschränkt.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei WHL zurechenbaren Körper- und/oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens. In der Höhe sind solche Schäden aufgrund Körperverletzung und/oder des Verlustes von Leben mit dem aus der jeweiligen (KFZ-) Haftpflichtversicherung und/oder Insassenversicherung sich ergebenden Höchstbetrag (EUR 10.000.000,- je Schadensfall) begrenzt.
(7) Die vorigen Beschränkungen der Haftung gelten auch für von Dritten, WHL gemäß
§ 1313a ABGB zurechenbaren Personen, verursachte Schäden.
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VII. Subunternehmer/Substitution
 
(1) WHL ist berechtigt, sich bei Erfüllung der gegenüber dem KUNDEN obliegenden vertraglichen Pflichten, Dritter als Subunternehmer oder im Wege der Substitution (z.B. Mietwagenunternehmen) zu bedienen. Im letzteren Fall beschränkt sich eine Haftung von WHL auf eine sorgfältige Auswahl des Dritten; WHL übernimmt jedoch keine Gewähr und/oder Haftung für die von Dritten erbrachten Leistungen.
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VIII. Datenschutz
 
(1) Im Fall eines Vertragsabschlusses erhebt und verarbeitet WHL die vom KUNDEN zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten im System der WHL und benutzt diese auf Dauer der Vertragsabwicklung, für die Auftragsabwicklung und Abrechnung. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, aufgrund deren eine Person direkt oder indirekt identifiziert werden kann. (Name, Anschrift, E-Mail, Beruf, Konto etc ...)
(2) Der KUNDE kann jederzeit um die Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner bei WHL gespeicherten personenbezogenen Daten ersuchen.
(3) WHL gibt zum Zweck und für die Dauer der Bonitätsprüfung und Vermeidung von Zahlungsausfällen die vom KUNDEN hiefür erforderlichen, personenbezogenen Daten an das von WHL beauftragte Unternehmen.
(4) Weitere Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten bedarf der Einwilligung des KUNDEN. Dem KUNDEN steht das Recht auf jederzeitigen Widerruf der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu.
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XI. Sonstiges
 
(1) Zusagen von WHL oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechts- wirksamkeit in jedem einzelnen Fall der Schriftform.
(2) Sofern die Schriftform als Gültigkeitserfordernis vorgesehen ist, genügt auch die Übermittlung per E-Mail diesem Erfordernis.
(3) Zustellungen von WHL an den KUNDEN erfolgen an die vom KUNDEN zuletzt und schriftlich bekannt gegebene Anschrift. Der KUNDE ist verpflichtet, die Änderung der Adresse WHL bekannt zu geben, widrigenfalls Zustellungen an der bekannt gegebenen Anschrift als zugegangen gelten.
(4) Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB; hier gelten jene Bestimmungen als vereinbart, welche rechtswirksam sind und dem Zweck der nichtigen oder unwirk- samen Bestimmungen am nächsten kommen.
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X. Erfüllungsort/Gerichtsstand
 
(1) Erfüllungsort für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Pflichten des KUNDEN ist, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, der Sitz von WHL.
(2) Für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Streitigkeiten wird die Anwendung materiellen österreichischen Rechtes vereinbart; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts gelten als abbedungen. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das für 1170 Wien sachlich zuständige Gericht bestimmt.
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Wien, 01.01.2012
 
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