White Horse Line - NED Vertriebsleasing
- Norbert E. Dujmovits |
| Stand Jänner/2012
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I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
VIII.
XI.
X.
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I. Geltungsbereich
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(1)
Sämtliche Lieferungen, Leistungen, Service- und/oder Beförderungsleistungen
(folgend: Dienste) der White Horse Line-NED Vertriebsleasing-Norbert
E. Dujmovits (folgend: WHL) erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Allg. Geschäftsbedingungen (folgend: AGB) in der jeweils
gültigen Fassung. Diese gelten auch für alle künftigen
Lieferungen und/oder Serviceleistungen jedweder Art.
(2) Den AGB von WHL
entgegenstehende AGB des KUNDEN werden, sofern deren Geltung nicht
ausdrücklich in Schriftform zugestimmt wurde, hiermit ausgeschlossen.
(3) Abweichungen von
unseren AGB bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit in jedem
einzelnen Fall ausdrücklich der im Vorhinein schriftlich
erteilten Zustimmung der WHL.
(4) Mitarbeiter und
Fahrer von WHL sind nicht zur Abgabe von Zusagen welcher Art auch
immer ermächtigt.
(5) Durch Inanspruchnahme
der Serviceleistungen von WHL akzeptiert der KUNDE und/oder die
beförderte Person (folgend auch: Fahrgast) diese AGB. |
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II. Vertragsgrundlagen / Onlinebestellung
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(1)
Grundlage für zu erbringende Dienste durch WHL ist der vom
KUNDEN jeweils per Telefon, per E-Mail und/oder über das
Internet erteilte Einzelauftrag und/oder die geschlossene Dienst-Vereinbarung,
sowie zur Verfügung gestellte Unterlagen, Daten, Informationen
und Spezifikationen des KUNDEN. WHL treffen keine Pflichten, vom
KUNDEN übermittelte Unterlagen, Daten und Informationen auf
Vollständigkeit, Klarheit, oder dahin zu überprüfen,
ob sie dem beabsichtigten Verwendungszweck entsprechen.
(2) Angebote jedweder
Art von WHL sind freibleibend.
(3) Mit seiner Bestellung
erklärt der KUNDE verbindlich sein Vertragsanbot. Aufträge
kommen erst mit der Bestätigung der Dienstübernahme
(Auftragsbestätigung) durch WHL, oder der tatsächlichen
Dienstleistung zustande; Ein Stillschweigen seitens WHL gilt nicht
als Auftragsannahme. Der KUNDE verpflichtet sich, eine Auftragsbestätigung
unverzüglich zu prüfen. Weicht die Auftragsbestätigung
von der Bestellung ab, so gilt diese als vom KUNDEN genehmigt,
wenn nicht umgehend widersprochen wird.
(4) Der Vorgang der
Onlinebestellung erfolgt derart, dass der KUNDE auf der Web- Seite
von WHL unter www.whitehorseline.at den gewünschten Dienst
definiert und in der Folge seine Kontakt- und Auftragsdaten eingibt.
Weiters wird die Zahlungsart (Bar, Banküberweisung, Kreditkarte)
und die Anzahl der zu befördernden Personen festgelegt. In
einem weiteren Schritt lassen sich die Auftragsdaten kontrollieren
und es erfolgt die Absendung des Auftrages (Anbot des KUNDEN).
Der KUNDE erhält eine Bestätigung des Eingangs der Vertragserklärung
samt Bestellnummer am Bildschirm angezeigt. Die verbindliche Auftragsbestätigung
erfolgt danach per E-Mail. Die Daten des Auftrages werden gespeichert
und inkl. AGB dem KUNDEN per E-Mail übermittelt. Eingabefehler
können jederzeit korrigiert werden, indem unrichtige Eingaben
im Feld direkt gelöscht werden, oder die Schaltfläche
„Löschen“ betätigt wird. Die Vertrags- sprachen
sind Deutsch und/oder Englisch.
(5) Für Verbraucher
im Sinne des § 1 KSchG gilt: Bei Beginn der Dienstleistung
durch WHL, innerhalb von sieben Werktagen ab Auftragsbestätigung
ist gemäß § 5f KSchG ein Rücktritt
gemäß § 5e KSchG ausgeschlossen. Im Falle der
Erbringung des Dienstes zu einem späteren Zeitpunkt steht
dem KUNDEN im Falle eines Einzelauftrages gemäß §
5e KSchG ein Rücktrittsrecht von sieben Werktagen ab Erhalt
der verbindlichen Auftragsbestätigung zu.
(6) Dienstvereinbarungen
gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart und der KUNDE
nicht Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG ist, bis auf jederzeitigen
Widerruf durch WHL geschlossen. |
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III. Dienstleistungen von WHL
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(1) WHL erbringt
Leistungen nach Maßgabe des jeweiligen Einzelauftrages
und/oder der geschlossenen Dienst-Vereinbarung und den technischen,
tatsächlichen und den rechtlich zulässigen Möglichkeiten.
Die Dienstleistung beginnt und endet grundsätzlich, soweit
es sich nicht aus den tatsächlichen Umständen anders
ergibt, mit dem Datum gemäß der Auftragsbestätigung
und der darin angegebenen Uhrzeit.
(2) WHL ist nach
besten Kräften bemüht, seine Dienste pünktlich
zum vereinbarten Zeitpunkt zu erbringen. Der KUNDE nimmt zur
Kenntnis, dass auch bei größtmöglicher Sorgfalt
und bestmöglicher Koordination der Möglichkeiten von
WHL, es insbesondere aufgrund unvorhersehbarer Wetter- und/oder
Verkehrsbedingungen (Unfall, Stau etc.) zu Verspätungen
bei Beginn, Durchführung und Beendigung der Dienstleistung
durch WHL kommen kann. Zur Vermeidung von Verspätungen
aus vorgenannten Gründen ist WHL nicht verpflichtet, rechtliche
Vorschriften zu verletzen, zusätzliche Leistungen von Dritten
zu beanspruchen und/oder auch nur das geringste Risiko einzugehen.
(3) WHL ist jederzeit
berechtig, Dienste abzulehnen und/oder abzubrechen, wenn aus
welchem Grund auch immer für die KUNDEN, Fahrgäste,
Mitarbeiter und/oder dem Besitz von WHL die Gefahr eines Schadens
besteht. Insbesondere ist WHL berechtigt, nachstehende Personen
von Serviceleistungen auszuschließen:
a) Personen, die
an einer anzeigepflichtigen Krankheit leiden, durch die sie
von der Beförderung mit Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs
ausgeschlossen sind oder aus Gründen wie Trunkenheit, unangebrachtem
Benehmen oder Ähnlichem, anderen Fahrgästen vorhersehbar
lästig fallen würden, sowie Personen, die andere Fahrgäste
durch ihren äußeren Zustand belästigen oder
das Fahrzeug verunreinigen könnten.
b) Kinder unter sechs
Jahren ohne Begleitperson; als Begleitperson kann ein Kind ab
dem vollendeten sechsten Lebensjahr fungieren. Die Mitarbeiter
von WHL sind mit den Pflichten des Obsorgeverpflichteten nicht
belastet.
(4) WHL ist berechtig,
Gepäckübernahmen abzulehnen, sofern eine ordnungsgemäße
Unterbringungen nicht ausreichend sichergestellt ist. Von der
Beförderung als Gepäck ausgeschlossen sind Gegenstände,
die einzeln oder im Gesamten das höchstzulässige Gesamtgewicht
des Fahrzeuges überschreiten und/oder wegen ihrer Beschaffenheit
oder des Umfanges nicht verladen werden können.
(5) Gepäck und
sonstige Gegenstände dürfen nicht in Fahrzeugen zurückgelassen
werden, auch wenn die Fahrzeuge nur kurzfristig verlassen werden.
(6) Vergessenes oder
verlorenes Gepäck oder sonstige Gegenstände werden
für die Dauer von 10 Tagen nach Diensterbringung in den
Geschäftsräumlichkeiten von WHL hinterlegt. Diese
Gegenstände werden gegen Eigentumsnachweis an den Eigentümer
ausgefolgt. Wenn sie nicht innerhalb obiger Frist behoben werden
bzw. der Eigentums- nachweis nicht erbracht werden kann, verfährt
WHL nach den Bestimmungen des ABGB über Fundsachen. Bei
widersprüchlichen Eigentumserklärungen ist WHL berechtigt,
die Gepäckstücke und Gegenstände gemäß
§ 1425 ABGB beim zuständigen Gericht zu hinterlegen.
(7) Für Verluste
und Beschädigungen, wegen mangelhafter Verpackung oder
wegen der besonderen Beschaffenheit des Gepäcks, übernimmt
WHL keine Haftung.
(8) Tiere werden
nur befördert, wenn sie ohne Gefährdung und/oder Belästigung
der Fahrgäste, Mitarbeiter und/oder dem Besitz von WHL
befördert werden können. Für Hunde sind Beißkörbe
mitzuführen und über Aufforderung zu verwenden.
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IV. Pflichten des KUNDEN
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(1)
Serviceleistungen von WHL setzen entsprechende und termingerechte
Mitwirkung durch den KUNDEN voraus. Dieser ist daher verpflichtet,
Maßnahmen zu treffen, die die pünktliche und gefahrlose
Dienstleistung durch WHL ermöglichen. Der KUNDE hat daher
a) Adressen, Flugnummern,
Abflugs- bzw. Abholungszeiten und Änderungen richtig und
vollständig anzugeben und festgelegte Abholadressen und Abholzeit
einzuhalten,
b) Fahrzeuge schonend
zu benützen und die Sicherheit beziehungsweise die Ordnung
des Betriebes beeinträchtigende Verhaltensweisen zu unterlassen,
c) Handlungen zu unterlassen,
die Mitarbeiter von WHL bei der Ausübung der Tätigkeit
und beim Lenken des Fahrzeuges behindern und/oder gefährden,
d) in allen die Benützung
der Fahrzeuge betreffenden Angelegenheiten, Anordnungen der Mitarbeiter
von WHL zu entsprechen.
(2) Im Falle einer
Verspätung/Verhinderung der Fahrgäste beträgt die
Wartezeit nach Ermessen von WHL maximal 2 Stunden. Nach Ablauf
der Wartezeit ist WHL berechtigt, die Mindestverrechnung von 2
Einsatzstunden zum vereinbarten Stundensatz, zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer, dem KUNDEN zu verrechnen.
(3) In jedem Fall von
Verspätungen und/oder Änderungen im Reiseplan, ist der
KUNDE verpflichtet, soweit dies für die Erbringung der Dienste
durch WHL erforderlich ist, WHL davon ehestmöglich zu verständigen.
Im Falle der Abholung von Flughäfen beträgt die im freien
Ermessen von WHL stehende Wartezeit höchstens 1/2 Stunde nach
der jeweils im Auftrag angegebenen Ankunftszeit. Diese Bestimmung
gilt genauso bei Verwendung sonstiger Transportmittel.
(4) Nach Ende der Dienstleistung
sind Gepäck und sonstige Gegenstände auf ihre Voll-
ständigkeit und darauf, dass diese nicht beschädigt
sind, zu untersuchen. Verluste und Beschädigungen von Gepäckstücken
und Gegenständen sind WHL binnen 2 Tagen nach Beendigung
des Dienstes, bei sonstigem Verlust aller Ansprüche, schriftliche
anzuzeigen.
(5) Im Falle der Verunreinigung,
Beschädigung und/oder Zerstörung von WHL-Besitz durch
Fahrgäste, haftet der Kunde für im Zusammenhang mit
dem Auftrag beförderte Fahrgäste und/oder Gepäck,
wie für sein eigenes Verschulden. Er hat diesbezügliche
Schäden zur Gänze zu ersetzen. |
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V. Leistungsentgelt/Zahlungsbedingungen
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(1)
Im Fall des Einzelauftrages gelten die jeweils zum Zeitpunkt der
Auftragserteilung gültigen Entgeltsätze und Pauschalen
als vereinbart. Im Fall einer Dienst-Vereinbarung richtet sich
das Entgelt nach der jeweils getroffenen Vertragsvereinbarung.
(2) Das Entgelt ist,
soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zu 50% des Basis-
Mietpreises, zuzüglich 100% der gesetzlichen Umsatzsteuer, im voraus
zu bezahlen. Der abgerechnete Restbetrag ist im Nachhinein unmittelbar
nach Leistungserbringung auf die von WHL angegebenen Art und Weise
(Bar, Banküberweisung, Kreditkarte) zu bezahlen. Sonst ist
das Entgelt nach Rechnungslegung sofort netto ohne jeden Abzug
und spesenfrei für den Empfänger zur Zahlung fällig.
(3) Alle Preise verstehen
sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, in Euro
exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(4) Das Entgelt gebührt
WHL auch dann zur Gänze, wenn die Erfüllung des Auftrages
aus Gründen unterbleibt, die nicht im Bereich von WHL gelegen
sind; die Anrechnungs- bestimmung des § 1155 Abs. 1 und §
1168 Abs. 1 ABGB wird ebenso abbedungen.
(5) Die von WHL genannten
Preise sind, sofern nicht deren Verbindlichkeit schriftlich zugesagt
wird, unverbindlich. WHL ist jedenfalls berechtigt, dem KUNDEN
Erhöhungen der Preise im Falle der Erhöhung maßgeblicher
Material-, Transport und Zulieferpreise, sowie Erhöhungen
der Personalkosten wegen zwingender Bestimmungen in Rechnung zu
stellen.
(6) WHL ist berechtigt,
Zwischenabrechnungen zu legen.
(7) Bei Zahlungsverzug
hat der KUNDE Verzugszinsen in der Höhe von 8% über
dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank,
mindestens jedoch 1% je Monat zu entrichten. Allenfalls gewährte
Rabatte, Nachlässe oder sonstige Vergünstigungen gelten
bei Zahlungsverzug oder im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
über den KUNDEN als nicht gewährt. Im Fall des Verzuges
verpflichtet sich der KUNDE, die zur Einbringlichmachung der Forderung
notwendigen Kosten, wie tarifmäßige Anwalts- und Mahnspesen,
zu bezahlen.
(8) Der KUNDE ist nicht
berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen
oder sonstigen, von WHL nicht anerkannten Gegenansprüchen
zurückzubehalten. Die Aufrechnung des KUNDEN mit Gegenforderungen
des KUNDEN gegen Forderungen von WHL, sei es gerichtlich oder
außergerichtlich, ist ausgeschlossen.
(9) Tretten wesentliche
Verschlechterung in den Vermögensverhältnisses des KUNDEN
ein, erfolgen keine unbedenklichen Kreditauskünfte über
den KUNDEN oder befindet sich der KUNDE trotz Fälligkeit
und Mahnung mehr als 3 Wochen in Zahlungsverzug, ist WHL berechtigt,
sämtliche Tätigkeiten einzustellen und nur mehr gegen
vorherige Bezahlung zu erbringen oder vom Vertrag zurückzutreten.
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VI. Gewährleistung/Schadenersatz
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(1)
Eine Entgeltminderung bzw. die Rückvergütung von Entgelten
ist ausgeschlossen, wenn Verspätungen bei Abfahrt und/oder
Ankunft von WHL nicht verschuldet wurden (Punkt III. Abs 2. dieser
AGB). Im Falle eines Verschuldens kommen nachstehende Bestimmungen
zur Anwendung.
(2) Die Haftung von
WHL ist gegenüber Fahrgästen dem Grunde nach auf solche
nachweisbaren Schäden beschränkt, die vorsätzlich
oder zumindest grob fahrlässig verursacht werden. Die Beweislast
für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahr- lässigkeit
trägt der Fahrgast, ist dieser nicht Verbraucher im Sinne
des § 1 KSchG.
(3) Die Haftung für
leichte Fahrlässigkeit oder der Ersatz von Folgeschäden,
für Verspätungsschäden, bloßen Vermögensschäden,
entgangenem Gewinn und von Schäden Dritter aus Ansprüchen
gegen den Fahrgast ist in jedem Fall ausgeschlossen.
(4) Schadenersatzansprüche
sind in jedem Fall bei sonstigem Verlust, längstens innerhalb
eines Jahres ab Leistungserbringung, gerichtlich geltend zu machen.
(5) Der Fahrgast nimmt
zur Kenntnis, dass Gepäck und sonstige Gegenstände
nicht versichert sind. Eine Versicherung ist nur über Wunsch des
Fahrgastes möglich. Die Haftung von WHL ist mit dem gesondert
abgeschlossenen Versicherungsbetrag in der Höhe jedenfalls beschränkt.
(6) Die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei WHL zurechenbaren
Körper- und/oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust
des Lebens. In der Höhe sind solche Schäden aufgrund
Körperverletzung und/oder des Verlustes von Leben mit dem
aus der jeweiligen (KFZ-) Haftpflichtversicherung und/oder Insassenversicherung
sich ergebenden Höchstbetrag (EUR 10.000.000,- je Schadensfall)
begrenzt.
(7) Die vorigen Beschränkungen
der Haftung gelten auch für von Dritten, WHL gemäß
§ 1313a ABGB zurechenbaren Personen, verursachte Schäden.
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VII. Subunternehmer/Substitution
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(1)
WHL ist berechtigt, sich bei Erfüllung der gegenüber
dem KUNDEN obliegenden vertraglichen Pflichten, Dritter als Subunternehmer
oder im Wege der Substitution (z.B. Mietwagenunternehmen) zu bedienen.
Im letzteren Fall beschränkt sich eine Haftung von WHL auf
eine sorgfältige Auswahl des Dritten; WHL übernimmt
jedoch keine Gewähr und/oder Haftung für die von Dritten
erbrachten Leistungen. |
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VIII. Datenschutz |
(1)
Im Fall eines Vertragsabschlusses erhebt und verarbeitet WHL die
vom KUNDEN zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten
im System der WHL und benutzt diese auf Dauer der Vertragsabwicklung,
für die Auftragsabwicklung und Abrechnung. Personenbezogene
Daten sind alle Informationen, aufgrund deren eine Person direkt
oder indirekt identifiziert werden kann. (Name, Anschrift, E-Mail,
Beruf, Konto etc ...)
(2) Der KUNDE kann
jederzeit um die Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner
bei WHL gespeicherten personenbezogenen Daten ersuchen.
(3) WHL gibt zum Zweck
und für die Dauer der Bonitätsprüfung und Vermeidung
von Zahlungsausfällen die vom KUNDEN hiefür erforderlichen,
personenbezogenen Daten an das von WHL beauftragte Unternehmen.
(4) Weitere Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten bedarf der Einwilligung
des KUNDEN. Dem KUNDEN steht das Recht auf jederzeitigen Widerruf
der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu. |
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XI. Sonstiges |
(1)
Zusagen von WHL oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen
zu ihrer Rechts- wirksamkeit in jedem einzelnen Fall der Schriftform.
(2) Sofern die Schriftform
als Gültigkeitserfordernis vorgesehen ist, genügt auch
die Übermittlung per E-Mail diesem Erfordernis.
(3) Zustellungen von
WHL an den KUNDEN erfolgen an die vom KUNDEN zuletzt und schriftlich
bekannt gegebene Anschrift. Der KUNDE ist verpflichtet, die Änderung
der Adresse WHL bekannt zu geben, widrigenfalls Zustellungen an
der bekannt gegebenen Anschrift als zugegangen gelten.
(4) Nichtigkeit oder
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB; hier
gelten jene Bestimmungen als vereinbart, welche rechtswirksam
sind und dem Zweck der nichtigen oder unwirk- samen Bestimmungen
am nächsten kommen. |
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X. Erfüllungsort/Gerichtsstand
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(1)
Erfüllungsort für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis
resultierenden Pflichten des KUNDEN ist, soweit nichts anderes
schriftlich vereinbart ist, der Sitz von WHL.
(2) Für alle im
Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche
und Streitigkeiten wird die Anwendung materiellen österreichischen
Rechtes vereinbart; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts gelten
als abbedungen. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird
das für 1170 Wien sachlich zuständige Gericht bestimmt. |
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Wien, 01.01.2012 |
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